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ASoK 9, September 1998, Seite 300

Betriebliche Altersversorgung nicht immer für alle gleich

Arbeitgeber dürfen bestimmte Gruppen bevorzugen

(AFP) - Arbeitnehmer können keine vollständige Gleichbehandlung bei der betrieblichen Altersversorgung verlangen. Vielmehr dürfen die Arbeitgeber bestimmte Gruppen bevorzugen, die sie enger an ihr Unternehmen binden wollen, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Kassel. (AZ 3 AZR 783/96)

Eine Chemielaborantin im Innendienst eines Pharmaunternehmens hatte gemeint, wie Außendienstmitarbeitern und einigen leitenden Angestellten müsse auch ihr eine betriebliche Altersversorgung zustehen. Konkret verlangte sie 500 Mark monatlich und argumentierte, ihr Ausschluß von der Altersversorgung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das BAG gab jedoch dem Unternehmen recht. Die betriebliche Altersversorgung dürfe genutzt werden, bestimmte Mitarbeiter zu bevorzugen und damit langfristig an das Unternehmen zu binden. So müßten die Außendienstmitarbeiter des Pharmaunternehmens zeit- und kostenaufwendig geschult werden; der Umsatz eines solchen Unternehmens hänge von ihren persönlichen Kontakten und Erfahrungen ab. Das unterschiedliche Interesse an einer Betriebstreue von Mitarbeitern sei ein zulässiges Differenzierungsmerkmal für den Arbeitgeber, urteilt...

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