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ASoK 9, September 1998, Seite 296

Arbeitnehmer muß Vertragsänderung klar widersprechen

(dpa) - Setzt ein Arbeitnehmer nach Änderung seines Vertrages widerspruchslos die Arbeit fort, werden Neuregelungen wirksam. Das stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem veröffentlichten Urteil fest (AZ Urteil vom - 2 Sa 519/97). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Kellnerin auf höhere Lohnzahlungen ab. Der Chef der Gaststätte hatte der Frau und zwei anderen Mitarbeiterinnen in einer Versammlung mitgeteilt, er könne künftig nur noch einen Stundenlohn von zwölf anstatt wie bisher fünfzehn Mark zahlen. Die Klägerin arbeitete in den nächsten Tagen wie bisher weiter, verlangte jedoch später den alten Lohn.

Das LAG war der Auffassung, daß die Klägerin „schlüssig" in die für sie nachteilige Änderung des Arbeitsvertrages eingewilligt habe. Zwar sei Schweigen rechtlich nicht unbedingt als Zustimmung zu werten. Da die Frau aber ihre Beschäftigung fortgesetzt habe, habe der Chef auf eine Zustimmung schließen müssen.

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