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ASoK 9, September 1998, Seite 292

"Freiberufler" mit fremdbestimmtem Terminkalender sind Arbeitnehmer

BAG: Auch Dienstaufsicht nicht mit Selbständigkeit vereinbar

(AFP) - Angeblich freie Mitarbeiter, die nicht selbst über die Eintragungen in ihren Terminkalender bestimmen können, sind in Wirklichkeit meist Arbeitnehmer, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel (AZ: 5 AZR 247/97). Nach einem weiteren kürzlich verkündeten Urteil deutet auch die Dienstaufsicht durch eine Behörde auf einen Arbeitnehmerstatus hin (AZ: 5 AZR 347/97). Hintergrund der beiden Entscheidungen war die Frage, ob die angeblich freien Mitarbeiter als Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsschutz oder Festanstellungen haben.

Im ersten Fall sprach das BAG einer Kundenschulungsbeauftragten der Firma Rank Xerox gesetzlichen Kündigungsschutz sowie eine Gehaltsnachzahlung von 39.500 Mark für 16 Monate zu. Ihre Aufgabe war es, Kunden in die Bedienung der gelieferten Geräte einzuweisen. Die entsprechenden Termine und auch die Dauer der Schulungen wurden durch die Verkäufer festgelegt und in den Terminkalender der Schulungsbeauftragten eingetragen. Mit der Anschrift des Kunden stand zudem auch noch der Ort der Schulungen fest. Damit sei die Frau „wie eine Arbeitnehmerin in den gesamten Ablauf eingegliedert" gewesen, urteilte das BAG.

Im zweiten Fall hatte eine Familienhelferin in Bremen ...

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