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ASoK 8, August 1998, Seite 283

OGH: Betriebspension und Kollektivvertrag

1. Betriebspensionsleistungen, die aus Anwartschaften resultieren, die vor dem Inkrafttreten des BPG erworben wurden, sind nach der vor Inkrafttreten des BPG geltenden Rechtslage und nicht nach dem BPG zu beurteilen.

2. Eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Rechtsposition der Arbeitnehmer durch die in die Befugnisse der Kollektivvertragsparteien fallende Änderung von Pensionsansprüchen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer auch durch Verschlechterung von kollektivvertraglichen Regelungen liegt nicht vor, solange sie sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig sind. Der Schutz des Vertrauens auf eine bestimmte Regelung umfaßt auch die Möglichkeit einer maßvollen Änderung der Regelung i. S. d. § 2 Abs. 2 ArbVG. - (Art. 2 StGG; § 2 Abs. 2 ArbVG)

( 9 Ob A 255/97 h)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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