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ASoK 8, August 1998, Seite 284

OGH: Betriebsrat / Informationsrecht

1. Hat sich nur in einem Betrieb eines mehrere Betriebe umfassenden Unternehmens ein Betriebsrat konstituiert, so ist kein Zentralbetriebsrat zu wählen. Das wirtschaftliche Informationsrecht nach § 113 Abs. 1 ArbVG ist in diesem Fall von dem in diesem einen Betrieb des Unternehmens konstituierten Betriebsrat auszuüben.

2. Eine „abgeleitete" Bilanz nur für diesen einen Betrieb erfüllt nicht die Anforderungen des § 108 Abs. 3 ArbVG mit dem Ziel, die Belegschaft über die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nämlich das Unternehmen, zu informieren. Ein Jahresabschluß eines Betriebes eines aus mehreren Betrieben bestehenden Unternehmens ist handelsrechtlich nicht vorgesehen, daher auch nicht Gegenstand der Regelung des § 108 Abs. 3 ArbVG. - (§§ 108 Abs. 3, 113 Abs. 1 ArbVG)

( 8 Ob A 330/97 f)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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