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ASoK 5, Mai 2020, Seite 181

Berücksichtigung des höheren Alters bei der Einstellung des Arbeitnehmers im Kündigungsanfechtungsverfahren

OGH-Entscheidung zur Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit

Thomas Rauch

Eine aktuelle Entscheidung des OGH zur Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit unterläuft das Ziel des Gesetzgebers, die Einstellung älterer Arbeitnehmer zu fördern.

1. Ausgangslage

Die Kündigung des Arbeitgebers kann jeder betroffene Arbeitnehmer (iSd § 36 ArbVG), der in einem betriebsratspflichtigen Betrieb beschäftigt ist, gemäß § 105 Abs 3 ArbVG nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit wegen Sozialwidrigkeit mittels Klage anfechten. Die Prozesschancen älterer Arbeitnehmer sind in diesen Fällen grundsätzlich deutlich besser (als bei jüngeren Arbeitnehmern), weil sich eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung durch die Arbeitgeberkündigung aus der weniger günstigen Situation am Arbeitsmarkt ergibt. Dies hat aber auch zur Folge, dass Arbeitgeber ältere Arbeitnehmer nicht einstellen wollen, weil sie im Fall einer Arbeitgeberkündigung mit einer Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit und einer schwierigen Prozessposition rechnen müssen und daher letztlich zur Wiedereinstellung und zu Nachzahlungen für den Zeitraum ab dem Ende der Kündigungsfrist unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet werden können.

Daher wurde in einem ersten Schritt für die besondere Berücksichtigung des höheren Alters e...

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