Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Februar 2020, Seite 23

2. Erwachsenenschutz-Gesetz in Zahlen

Eine erste Zwischenbilanz per 1. 1. 2020

Ilse Koza

Mit ist das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in Kraft getreten. Die Autorin geht der Frage nach, ob sich aus der Erwachsenenvertretungsstatistik bereits erste Entwicklungstendenzen ableiten lassen.

I. Vorbemerkungen

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz stellt drei Grundsätze in den Vordergrund: die Selbstbestimmung volljähriger Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, den Nachrang der Stellvertretung und die Selbstbestimmung trotz Stellvertretung (§§ 239-241 ABGB).

Diese Prinzipien prägen auch die im Zivilrecht zugrunde gelegte rechtsdogmatische Konzeption des neuen Rechts, das den Subsidiaritätsgrundsatz auch in dem als Stufenbau angelegten Stellvertretungsmodell der vier Säulen verwirklicht: Die selbstbestimmte Wahl ist bei der Vorsorgevollmacht (Säule 1) und der gewählten Erwachsenenvertretung (Säule 2) am stärksten verwirklicht. Bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung (Säule 3) ist die Autonomie insoweit verwirklicht, als deren Entstehen durch einfachen „Vorab-Widerspruch“ verhindert werden kann und mit einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bestimmte Angehörige ausgeschlossen werden können. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung löst die Sachwalterschaft ab und bildet nunmehr die vierte Säule des Erwachsenenschutzrechts. Sie soll das letzte Mittel und daher im Sinne der Subsidiarität allen anderen Formen des Erwachsenenschutzes – insbesondere den selbstgewählten Formen der Stellvertretung – nachgehen.

Daten werden geladen...