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ASoK 4, April 1998, Seite 114

Die Verknüpfung des SV-rechtlichen Dienstnehmer-Begriffes mit dem des (lohn)steuerlichen Dienstverhältnisses

Die Auswirkungen des neuen 2. Satzes des § 4 Abs. 2 ASVG in der Praxis

Werner Sedlacek

Mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997) wurde § 4 Abs. 2 ASVG um einen 2. Satz erweitert, nach dem „als Dienstnehmer jedenfalls auch gilt, wer gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2, 1. und 2. Satz, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist". Aufgrund dieses neu hinzugefügten Satzes ist seit jede Person als Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG pflichtversichert, die (auch) in einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2, 1. und 2. Satz, EStG 1988 steht, sofern sie von dieser Pflichtversicherung nicht ausdrücklich ausgenommen ist. So gesehen wird sich die Verknüpfung des § 4 Abs. 2 ASVG mit § 47 EStG 1988 in der Praxis kaum auswirken - in den weitaus überwiegenden Fällen deckt sich der sozialversicherungsrechtliche Dienstnehmer-Begriff ohnehin mit dem Arbeitnehmer-Begriff des § 47 Abs. 1 EStG 1988, soweit die Arbeitnehmer-Stellung auf ein steuerliches Dienstverhältnis i. S. d. § 47 Abs. 2, 1. und 2. Satz, EStG 1988 zurückzuführen ist. Der neu hinzugefügte Satz bedarf aber trotzdem einer näheren Betrachtung, weil er einerseits nicht so klar gefaßt ist, daß sich aus dem Gesetzestext seine Wirkungsweise eindeutig ergibt. Andererseits kann nicht jede Person automatisch als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG pflichtversichert sein, die nach den Bestimmungen des EStG dem Lohnsteuera...

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