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Familienzeitbonus: Beabsichtigte dauernde Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
iFamZ 2020/24
§ 2 Abs 3 FamZeitbG
Eine für den Bezug des Familienzeitbonus erforderliche „dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ liegt – unabhängig von ihrer tatsächlichen Dauer ex post – dann vor, wenn sie in der Absicht, sie auf Dauer zu führen, tatsächlich aufgenommen wurde und zumindest während des „Papamonats“ auch vorlag.