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PV-Info 4, April 2025, Seite 26

Beendigungszahlung und Beendigungskausalität

Stefan Schuster

Nicht alles, was als Austrittsvergütung bezeichnet wird, muss eine begünstigt besteuerte beendigungsbedingte Zahlung sein. Nicht nur, aber vor allem im ausländischen Kontext ist auf eine tatsächliche Vergleichbarkeit derartiger Vergütungen mit beendigungskausalen Bezügen zu achten, die eine begünstigte Besteuerung mit sich bringen ().

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige verlegte im März 2019 seinen Wohnsitz von Deutschland nach Österreich. Im Revisionszeitraum 2019 bezog er eine deutsche Rente und eine österreichische Pension, zudem erhält er in diesem Jahr eine Austrittsvergütung seines letzten Arbeitgebers in Deutschland. Dieses Dienstverhältnis wurde im April 2006 begründet und bereits im August 2014 beendet.

Die Regelung im Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2008 zur Austrittsvergütung sah vor, dass mit Erreichen des 63. Lebensjahres die Vergütung zur Auszahlung gelangt. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts in Deutschland im April 2014 wurde ein Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Inhalt geschlossen, dass die Ansprüche aus der Austrittsvergütung mit einer Rückdeckungsversicherung abgesichert werden müssen. Zudem verpflichtete sich der Arbei...

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