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Nutzungsmöglichkeit des Kinderzimmers bei Besuch des Elternhauses begründet keinen inländischen Wohnsitz
Die vorliegende Entscheidung des BFG befasst sich mit der Frage, inwieweit die Möglichkeit der Nutzung eines (ehemaligen) Kinderzimmers im Haus der Eltern einen Wohnsitz und – in weiterer Folge – einen Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Steuerpflichtigen begründen kann ().
Sachverhalt
Der alleinstehende Beschwerdeführer hatte bis Ende 2011 seinen Hauptwohnsitz im Wohnhaus seiner Eltern in Österreich gemeldet. Dort stand ihm ein Kinderzimmer zur Verfügung, andere Räumlichkeiten waren lediglich zur Mitbenutzung vorhanden. Am erfolgte die Ummeldung vom Haupt- in einen Nebenwohnsitz.
In der Zeit von 2011 bis 2020 arbeitete der Steuerpflichtige als Tunnelbauarbeiter in der Schweiz, weswegen er ab eine Wohnung in der Schweiz mietete, welche er allein bewohnte. Im Jahr 2015 kaufte der Beschwerdeführer ...