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Pflegefachkräfte doch Dienstnehmer
Unter sanktionslosem Ablehnungsrecht versteht der VwGH ausnahmslos die Ausschlagung bereits zugesagter Arbeiten nach Gutdünken. Die Möglichkeit, sich (nur) bei Vorliegen entsprechender Gründe wie Krankheit und sonstigen Verhinderungen im Einzelfall zu entschuldigen bzw vertreten zu lassen, fällt nicht darunter. Unter diesen Voraussetzungen sind Pflegefachkräfte doch Dienstnehmer ( und Ra 2024/08/0144).
Sachverhalt
Eine GmbH (sie verfügte über die Gewerbeberechtigungen für den Bereich „Personenbetreuung“, „Organisation von Personenbetreuung“ sowie „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen über Pflege- und Betreuungsleistungen“) schloss mit Pflegefachkräften sogenannte „Kooperationsverträge“. Weiters wurd...