Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Befristung zur Beschäftigung von Ersatzkräften
Kettenarbeitsverträge sind nur zulässig, wenn sie durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt sind (RIS-Justiz RS0021824, RS0028327). Die Notwendigkeit der Beschäftigung von Ersatzkräften wird als zulässiger Befristungsgrund betrachtet (). Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein objektiv bestimmbares Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt feststeht und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist (). Die Verlängerung einer ursprünglich vereinbarten Befristung „auf die Dauer der Funktion“ eines namentlich bezeichneten Stadtrats „im Stadtsenat“ erfüllt diese Voraussetzungen und ist daher zulässig ().
Sachverhalt
Der klagende Vertragsbedienstete und seine beklagte Arbeitgeberin (eine Stadt mit eigenem Statut) haben zunächst einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Vor dem Ablauf dieses Arbeitsvertrages einigten sich der Kläger und die Beklagte auf einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag, wonach die ursprüngliche Befristung „auf die Dauer der Funktion“ eines mit seinem Namen angegebenen Stadtra...