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PV-Info 4, April 2025, Seite 8

Ausgleichstaxe für Unterschreitung der Pflichtzahl

Andreas Gerhartl

Gemäß § 1 Abs 1 BEinstG müssen Dienstgeber, die im Bundesgebiet mindestens 25 Dienstnehmer beschäftigen, für je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einstellen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist ihnen eine Ausgleichstaxe vorzuschreiben. Der VwGH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach es dabei nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen diese Verpflichtung verletzt wird ().

Sachverhalt und Argumentation

Dem revisionswerbenden Dienstgeber wurde gemäß § 9 BEinstG für das Kalenderjahr 2022 eine Ausgleichstaxe in Höhe von 3.588 € vorgeschrieben, da er gegen die in § 1 Abs 1 BEinstG aufgestellte Verpflichtung, für je 25 Dienstnehmer zumindest einen begünstigten Behinderten einzustellen (Pflichtzahl), verstoßen hatte. Dagegen wurde eingewendet, dass aufgrund der Eigenart des Betriebes (körperlich schwere Arbeit) keine Menschen mit Behinderung beschäftigt werden könnten. Überdies stünden am Arbeitsmarkt keine begünstigten Behinderten zur Verfügung und wären diese auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu finden.

Weiters wurden statistische Ausführungen ins Treffen geführt, wonach für einen erheblichen Teil der geschaffenen Pflichtstellen nicht einmal theoretisch eine P...

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