OGH 28.04.1970, 4Ob21/70
OGH 28.04.1970, 4Ob21/70
Rechtssätze
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Normen | |
RS0039811 | Von einer bindenden Wirkung kann nur dann gesprochen werden, wenn eine ausdrückliche Entscheidung, ein Beschluss, über die, wenn auch von Amts wegen aufgeworfene Frage des Bestehens eines Prozesshindernisses vorliegt. Trifft dies nicht zu, hat das Gericht zu den von Amts wegen aufgeworfenen Fragen des Vorliegens eines Prozesshindernisses nur in den Gründen in verneinender Hinsicht Stellung genommen, dann kann von einer bindenden Entscheidung, die anfechtbar ist und angefochten wird, nicht gesprochen werden. |
Normen | |
RS0039174 | Die Geltendmachung einer Gegenforderung zur Kompensation begründet nicht Streitanhängigkeit. |
Normen | |
RS0030829 | Der Arbeitgeber, gegen den die Haftung für die nichteinbehaltene Lohnsteuer geltend gemacht wurde, kann mit seinem Regreßanspruch gegen den Arbeitnehmer als Steuerschuldner nur dann durchdringen, wenn er die Interessen des mithaftenden Arbeitnehmers während des Steuerprüfungsverfahrens entsprechend gewahrt hat. |
Norm | |
RS0057928 | Zur Steuerfreiheit eines zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer vereinbarten Vergütungs - Pauschales (unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039811 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-74144