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OGH 28.04.1970, 4Ob21/70

OGH 28.04.1970, 4Ob21/70

Rechtssätze


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Normen
RS0039811
Von einer bindenden Wirkung kann nur dann gesprochen werden, wenn eine ausdrückliche Entscheidung, ein Beschluss, über die, wenn auch von Amts wegen aufgeworfene Frage des Bestehens eines Prozesshindernisses vorliegt. Trifft dies nicht zu, hat das Gericht zu den von Amts wegen aufgeworfenen Fragen des Vorliegens eines Prozesshindernisses nur in den Gründen in verneinender Hinsicht Stellung genommen, dann kann von einer bindenden Entscheidung, die anfechtbar ist und angefochten wird, nicht gesprochen werden.
Normen
RS0039174
Die Geltendmachung einer Gegenforderung zur Kompensation begründet nicht Streitanhängigkeit.
Normen
RS0030829
Der Arbeitgeber, gegen den die Haftung für die nichteinbehaltene Lohnsteuer geltend gemacht wurde, kann mit seinem Regreßanspruch gegen den Arbeitnehmer als Steuerschuldner nur dann durchdringen, wenn er die Interessen des mithaftenden Arbeitnehmers während des Steuerprüfungsverfahrens entsprechend gewahrt hat.
Norm
RS0057928
Zur Steuerfreiheit eines zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer vereinbarten Vergütungs - Pauschales (unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039811
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-74144