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Mehrfachversicherung - Subsidiarität - Rückerstattung von SV-Beiträgen bis 31. Jänner
1. Einleitung - Begriffe
Im österreichischen Sozialversicherungssystem herrscht über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung. Das bedeutet: Wer gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist grundsätzlich auch mehrfach versichert. Im Bereich der Krankenversicherung der Selbständigen besteht stattdessen das Prinzip der Subsidiarität: Die Krankenversicherung der Selbständigen kommt bislang i. d. R. nur „subsidiär" zum Tragen, d. h. nur dann, wenn nicht schon eine Krankenpflichtversicherung (z. B. als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG) vorliegt. Diese Subsidiarität wird aber durch das ASRÄG 1997 mit aufgehoben.
Die Mehrfachversicherung bewirkt, daß bei der Beitragsbemessung alle Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Die Mehrfachversicherung kann dabei so gestaltet sein, daß jeweils Beitragspflicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage besteht (z. B. gleichzeitig zwei ASVG-Dienstverhältnisse) - mit Rückforderungsmöglichkeit nach Ablauf des Kalenderjahres oder so, daß (auf Antrag) schon von vornherein im „zweiten" Versicherungssystem nur mehr die noch fehlende Differenz auf die Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben wird (z. B. Pensionsversicherung mit ASVG-Dienstverhältnis nebe...