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ASoK 10, Oktober 1997, Seite 302

Gewerbeordnungsnovelle 1997 und Kollektivvertragsangehörigkeit

Durch die mit der Novelle der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. I 63/1997, vorgenommene Liberalisierung ergeben sich auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

Manfred Gründler

Der Kreis der für ein der GewO 1994 unterliegendes Unternehmen in Frage kommenden Kollektivverträge (KV) ist durch die Bestimmungen des § 8 ArbVG und des § 2 Abs. 13 GewO abgesteckt. Gemäß § 8 ArbVG sind diejenigen Arbeitgeber, die zur Zeit des Abschlusses des KV Mitglieder der am KV beteiligten Parteien waren oder später werden (Z 1) innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches des KV kollektivvertragsangehörig. § 2 Abs. 13 GewO bestimmt, daß Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (also in erster Linie der KV), die für Arbeitgeber gelten, die ihre Tätigkeiten aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausüben, auch für die Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern gelten, die ihre Tätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben.

Grundsätzlich ist daher bei den der GewO unterliegenden Unternehmen auf Arbeitgeberseite der Kreis der für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis anzuwendenden KV durch die Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einer Fachorganisation der Wirtschaftskammer bestimmt.

Die GewO hat insofern Einfluß auf das Arbeitsrecht, als sie den Umfang der Gewerbeberechtigung bestimmt, also den Kreis der Tätigkeiten absteckt, die mit einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden dürfen. Insofern bestimmt sie auch...

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