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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 21

Erwachsenenvertretung: Obsorge einer dritten Person bleibt auch nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG aufrecht

iFamZ 2020/20

§§ 158 Abs 2, 181 Abs 1 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

Für die Mutter einer minderjährigen Tochter wurde unter anderem für die Vertretung vor Gerichten ein Sachwalter bestellt. Mit Beschluss wurde ausgesprochen, dass die Obsorge für die Minderjährige in den Teilbereichen der Vermögensverwaltung und der gesetzlichen Vertretung dem Kinder- und Jugendhilfeträger zusteht. Der Vater stellte den Antrag, seine Unterhaltsverpflichtung herabzusetzen. Der Antrag wurde der nunmehrigen ErS. 22 wachsenenvertreterin der Mutter zur Äußerung zugestellt. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe wurde dem Verfahren nicht beigezogen. Mit Beschluss des Erstgerichts wurde die Unterhaltsverpflichtung herabgesetzt. Dieser Beschluss wurde zunächst nur der Erwachsenenvertreterin der Mutter und dem Vater zugestellt, erst auf ausdrücklichen Antrag auch der Wiener Kinder- und Jugendhilfe.

Den gegen diesen Beschluss von der Minderjährigen, vertreten durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht zurück. Den Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, mit dem Antrag den Bes...

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