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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 21

Obsorge des KJHT: Zwangsweise Abnahme des Pflegekindes keine Maßnahme iSd § 107a AußStrG

iFamZ 2020/19

§ 211 Abs 1 ABGB; § 107a Abs 1 AußStrG

Der in der Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindliche Minderjährige war zunächst bei Pflegeeltern untergebracht und wurde ihnen sodann abgenommen.

Die Pflegeeltern beantragten die Feststellung, dass die zwangsweise Abnahme des Pflegekindes und seine Unterbringung in einem Jugendheim unzulässig (gewesen) sei und es den Pflegeeltern zurückzugeben sei.

Das Erstgericht wies den Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Der dagegen von den Pflegeeltern erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf.

(…) 1.2. Im vorliegenden Fall ist der Jugendwohlfahrtsträger (nicht nur vorläufig) mit der Obsorge betraut, nicht aber die Pflegeeltern, sodass diesen kein Antragsrecht iSd § 107a AußStrG zukommt.

1.3. Die genannten Bestimmungen betreffen vorläufige Maßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung, die in die Rechtsposition der Obsorgeberechtigten eingreifen. Da hier die Obsorge bereits dem Jugendwohlfahrtsträger zukommt, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass kein Fal...

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