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OGH 24.04.1979, 2Ob509/79

OGH 24.04.1979, 2Ob509/79

Rechtssätze


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Normen
RS0032623
Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden.
Normen
RS0032607
Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei.
Normen
ABGB §863 H
HGB §346 C
JN §104 A
RS0014511
Vertragsbedingungen, die nicht ganz außer der üblichen Linie liegen und auch nicht versteckt auf irgendeiner Urkunde angebracht sind, müssen vom Empfänger der Urkunde, der selbst Kaufmann ist, beachtet und abgelehnt werden, damit er nicht als einverstanden angesehen werde.
Normen
ABGB §884
ABGB §886
HGB §346 B
HGB §347
RS0017266
Eine Ausschlussklausel betreffend mündliche Nebenabreden, deren Abdruck sich auf der Rückseite des Geschäftspapiers befindet, bindet den Partner grundsätzlich nur dann, wenn er sie kannte oder grobfahrlässig nicht kannte. Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Wenn ein Vertragsformular auf der Vorderseite unmittelbar oberhalb der Unterschrift einen Hinweis auf die auf der Rückseite in Kleinstdruck angeführten Lieferungsbedingungen und Zahlungsbedingungen enthält, dann kann sich ein Kaufmann nicht darauf berufen, er habe diese Bedingungen nicht gekannt.
Normen
ABGB §863 H
HGB §346 B
RS0014521
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur bindend, wenn der Vertragspartner sie kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, wozu im allgemeinen erforderlich ist, daß ihm eine Kenntnisnahme der Bedingungen zumindest möglich gemacht sein muß.
Normen
RS0032657
Es entspricht dem Wesen der Vertragsübernahme, den alten Vertrag samt allen Nebenabreden einschließlich seiner Ausgestaltung durch verschiedene Vertragsbedingungen zu übernehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032623
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-73159