OGH 24.04.1979, 2Ob509/79
OGH 24.04.1979, 2Ob509/79
Rechtssätze
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Normen | |
RS0032623 | Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden. |
Normen | |
RS0032607 | Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei. |
Normen | |
RS0014511 | Vertragsbedingungen, die nicht ganz außer der üblichen Linie liegen und auch nicht versteckt auf irgendeiner Urkunde angebracht sind, müssen vom Empfänger der Urkunde, der selbst Kaufmann ist, beachtet und abgelehnt werden, damit er nicht als einverstanden angesehen werde. |
Normen | |
RS0017266 | Eine Ausschlussklausel betreffend mündliche Nebenabreden, deren Abdruck sich auf der Rückseite des Geschäftspapiers befindet, bindet den Partner grundsätzlich nur dann, wenn er sie kannte oder grobfahrlässig nicht kannte. Leichte Fahrlässigkeit genügt nicht. Wenn ein Vertragsformular auf der Vorderseite unmittelbar oberhalb der Unterschrift einen Hinweis auf die auf der Rückseite in Kleinstdruck angeführten Lieferungsbedingungen und Zahlungsbedingungen enthält, dann kann sich ein Kaufmann nicht darauf berufen, er habe diese Bedingungen nicht gekannt. |
Normen | ABGB §863 H HGB §346 B |
RS0014521 | Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur bindend, wenn der Vertragspartner sie kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, wozu im allgemeinen erforderlich ist, daß ihm eine Kenntnisnahme der Bedingungen zumindest möglich gemacht sein muß. |
Normen | |
RS0032657 | Es entspricht dem Wesen der Vertragsübernahme, den alten Vertrag samt allen Nebenabreden einschließlich seiner Ausgestaltung durch verschiedene Vertragsbedingungen zu übernehmen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032623 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-73159