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ASoK 7, Juli 1997, Seite 230

• 1. Unter den Begriff des 13. und 14. Monatsbezuges i. S. d. § 290 b EO sind auch Sonderzahlungen einer Betriebspension zu subsumieren.

2. Werden Sonderzahlungen in Teilzahlungen geleistet, übersteigen diese aber in Summe ein Monatsgehalt nicht, so gebührt für diese Sonderzahlungen der unpfändbare Grundbetrag insgesamt nur einmal.

3. Gemäß § 292 Abs. 2 EO hat das Gericht die Zusammenrechnung anzuordnen, wenn der Verpflichtete gegen verschiedene Drittschuldner beschränkt pfändbare Geldforderungen oder beschränkt pfändbare Geldforderungen und Ansprüche auf Sachleistungen hat. Berücksichtigt man die Teleologie dieser Bestimmung, so kann für jemanden, der von zwei verschiedenen auszahlenden Stellen eine Pension bezieht und somit auch je zwei dreizehnte und je zwei vierzehnte Sonderzahlungen erhält, nichts anderes gelten und sind diese beiden Sonderzahlungen bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages zusammenzurechnen. - (§§ 290 b, 291 a 292 Abs. 2 EO)

( 8 Ob A 2250/96 g)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH WEINMEIER
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