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OGH 11.10.1978, 1Ob686/78

OGH 11.10.1978, 1Ob686/78

Rechtssätze


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Normen
RS0037610
Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.
Normen
RS0016837
Ein Rechtsgeschäft ist mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig, wenn dies der Zweck des Verbotsgesetzes verlangt.

RG vom , VIII 436/39; Veröff: DREvBl 1940/240
Normen
RS0016321
Gemäß § 877 ABGB hat jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden. Der Anspruch steht dem Leistenden auch dann zu, wenn er nicht Eigentümer des geleisteten Gegenstandes ist.
Normen
ABGB §879 CIIk
ABGB §897
GVG 1946 §1
GVG 1946 §15
GVG allg
RS0038627
Die Genehmigung eines Vertrages durch die Grundverkehrskommission ist eine Suspensivbedingung für die Wirksamkeit des Vertrages (mit Zusammenstellung der Lehre und bisherigen Rechtsprechung unter ausdrücklicher Ablehnung der in den Entscheidung 2 Ob 769/52 und SZ 5/57 vertretenen Auffassung, es handle sich um eine Resolutivbedingung). Zum Schwebezustand vor der Genehmigung des Vertrages durch die Grundverkehrskommission.
Normen
Grundstückverkehrsbekanntmachung allg
GVG 1946 §1
GVG allg
RS0061073
Die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung macht ein Rechtsgeschäft endgültig wirkungslos (siehe auch 1 Ob 500/49).
Normen
RS0016320
Keine Aufwertung einer geleisteten Zahlung im Falle ihrer Rückforderung wegen Nichtigkeit des Grundgeschäftes.
Norm
RS0016318
Der bloße Besitz eines Betrages, der nicht fruchtbringend angelegt oder verwendet wird, bringt keinen Vorteil im Sinne des § 877 ABGB.
Normen
RS0016332
Für die Aufwertung der Forderung des beklagten Käufers auf Rückerstattung des vom Kläger seinerzeit im Empfang genommenen Kaufpreises fehlt jede gesetzliche Grundlage .
Normen
RS0009188
Zur Frage des Bereicherungsstatuts.
Normen
RS0016349
Wird durch die Vertragsaufhebung ex tunc das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt , kann ein Aufwandrückersatzanspruch nicht auf Vertragsverletzung gestützt werden , sodaß auch keine vertragliche Schadenersatzansprüche mehr möglich sind ( SZ 26/265 ). Die Aufwendungen treffen daher den Eigentümer der Sache .
Normen
ABGB §1333
GVG 1946 §21
RS0032038
Zur Frage eines Zinsenbegehrens hinsichtlich Kaufpreisraten, welche auf Grund einer Rücktrittserklärung nach § 21 GVG zurückzubezahlen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037610
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-72680