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OGH 14.11.1984, 1Ob666/84

OGH 14.11.1984, 1Ob666/84

Rechtssätze


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Normen
RS0016362
Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der §§ 921, Satz 2 und 877 ABGB. Diese Kondiktionsansprüche sind Zum um Zug zu erfüllen, eine entsprechende Einwendung ist aber erforderlich.
Norm
RS0027129
Der beklagte Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können.
Normen
RS0017598
Die in einem Vertrag nicht bestimmte Leistungsfrist ist nicht nach § 904 Satz 3 ABGB sondern nach § 1418 Abs 1 ABGB zu beurteilen; danach muß die Frist zunächst aus der Natur der Sache zu bestimmen getrachtet werden (Gschnitzer in Klang 2. Auflage II/1 352, Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 44, Ehrenzweig 2. Auflage II/1 85).
Norm
RS0018463
Der Schuldner muss - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Im Hinblick auf die Beseitigung des Vertragsverhältnisses kommt die Schadensberechnung nur in Form des Differenzanspruches in Betracht. Dieser Differenzanspruch kann nun grundsätzlich konkret oder abstrakt berechnet werden. Der konkrete Schaden besteht entweder in dem Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er die Leistung nicht erhält oder in dem Aufwand, den er gemacht hat, um sich eine Leistung gleicher Art anderweitig zu beschaffen. Gegenstand des Deckungskaufes darf also immer nur eine gleichartige Sache sein. Die Kosten der Anschaffung einer qualitativ höherwertigen Sache können nicht auf den vertragsbrüchigen Schuldner überwälzt werden.
Normen
RS0018279
Der Zurücktretende hat nach § 921 ABGB Anspruch auf Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens. Der wegen Nichterfüllung gebührende Schadensersatz umfaßt neben dem Differenzanspruch auch Auslagen, die dem Zurücktretenden im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft erwachsen sind (Ehrenzweig, System II/1, 211 V 2; SZ 31/22).
Normen
RS0018262
Bei der Pflicht des Gläubigers, ein günstigeres Deckungsgeschäft abzuschließen, handelt es sich um einen Fall der Schadensminderungspflicht.
Normen
RS0017614
Ist die Zahlungsfrist oder der Zahlungstag nicht bestimmt, tritt der Verzug des Schuldners erst ein, wenn der Gläubiger gemahnt hat (5 Ob 38/74). Die Mahnung ist an keine Form gebunden; wesentlich ist, dass die erkennen lässt, dass der Gläubiger die Leistung fordert. Ob die Übersendung einer Rechnung bereits eine Mahnung darstellt, muss daher nach den Umständen des Falles beurteilt werden.
Normen
RS0014396
Die Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB kann auch schlüssig erfolgen.
Normen
RS0018551
Dem Verkäufer steht bei Annahmeverzug des Käufers kein klagbarer Anspruch auf Abnahme der Sache zu (Judikat 179 alt), es sei denn, dass ein konkretes Interesse des Verkäufers vorliegt, bei dem ihm mit den Rechtsfolgen des bloßen Annahmeverzuges nicht gedient wäre.
Norm
RS0018300
Die Rücktrittserklärung muß eine unzweideutige Willenskundgebung, daß die verspätete Leistung nicht mehr als Erfüllung angenommen würde, sein.
Normen
RS0018282
Das Begehren, Schadenersatz zu verlangen, schließt die Erklärung des Rücktrittes in sich (HS 5319). Eine ausdrückliche Berufung auf die Vorschriften des ABGB über den Schadenersatz ist zur Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht erforderlich.
Normen
RS0018367
Androhung der Vornahme eines Deckungskaufes und der Geltendmachung der Preisdifferenz als Schadenersatzanspruch bei Nachfristsetzung ist Rücktrittserklärung.
Normen
ABGB §921
HGB §373
RS0018598
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 918 ABGB kann eine zunächst als Selbsthilfeverkauf bezeichnete Veräußerung nachträglich als Deckungsverkauf behandelt werden.
Norm
RS0020166
Die Abnahme der Ware durch den Käufer ist nicht bloß Obliegenheit, sondern geschuldete Hauptverpflichtung, wenn der Verkäufer ein konkretes, bei Abschluß des Kaufvertrages erkennbares Interesse an der Wegschaffung des Kaufgegenstandes hat (hier: Verkauf vom auf einem Baugrundstück angefallenen Humus).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016362
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-72672