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ASoK 6, Juni 1997, Seite 184

Misere "Krankschreibung"

Zur Rolle der GKK und ihrer Vertragsärzte bei der Krankschreibung

Helmut Andexlinger

Ein Arbeitnehmer wird vom behandelnden Arzt für krank befunden - für zu krank, um ohne Gefahr einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes arbeiten zu können. Wie der behandelnde Vertreter der medizinischen Wissenschaft dabei vorging, zu welchen Feststellungen er im einzelnen gelangte, ist zumindest einem Adressaten der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung unbekannt und unzugänglich: dem Arbeitgeber.

Der Oberste Gerichtshof hat seine Judikatur zuletzt mit E , 8 Ob A 2302/96, (= WBl. 1997, 167, Anm. Grillberger) bestätigt: Nur wenn der Arbeitgeber beweisen kann, daß der Arbeitnehmer trotz vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitsfähig war und davon Kenntnis hatte oder zumindest nach den Umständen des Falles offenbar haben mußte, bleibt sein Fernbleiben unentschuldigt. Dem OGH ist dabei (mit Bedachtnahme auf Mazal in RdW 1989, 273 und Tomandl in ecolex 1991, 865, nicht aber auch auf Rebhahn in WBl. 1991, 185) bewußt, daß der Arzt Krankheit und Arbeitspflicht regelmäßig nicht in Beziehung setzt und damit auch dort Arbeitsunfähigkeit feststellt, wo die Krankheit eben nicht zu allgemeiner Arbeitsunfähigkeit führt. Die Bedeutung der Rechtspflicht, die „Ursache" anzugeben, bleib...

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