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Die Rechtslage auf Grund des Werkvertragserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
Zur Aufhebung einiger Bestimmungen des ASVG und des EStG
Mit seinem Erkenntnis vom , G 392, 398, 399/96, hat der VfGH einige Bestimmungen des ASVG und des EStG 1988 aufgehoben. Bevor noch die Entscheidung einer kritischen Würdigung unterzogen wird, erscheint es angebracht, die Rechtslage, wie sie sich auf Grund des Erkenntnisses darbietet, darzustellen.
Welche Bestimmungen hat der VfGH aufgehoben?
Dienstnehmerähnliche Werkverträge
Die wichtigste Bestimmung, die der VfGH aufgehoben hat, ist § 4 Abs. 5 über die dienstnehmerähnlichen Werkverträge.
Damit in Zusammenhang steht die Aufhebung der Worte „und 5, eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 5" in § 4 Abs. 6. § 4 Abs. 6 lautet daher nunmehr: „Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus."
Der VfGH hat außerdem in einigen Bestimmungen die Worte „oder 5" bzw. „ und 5" aufgehoben. Daß der VfGH in anderen Bestimmungen diese Worte nicht aufgehoben hat, spielt keine Rolle. Ihnen fehlt durch die Aufhebung des § 4 Abs. 5 die Möglichkeit der Anwendung.
Freie Dienstverträge
Obwohl der VfGH die Aufhebung des § 4 Abs. 4 abgewiesen hat, hat er drei Besti...