Der freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht
1. Aufl. 2016
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S. 83IV. Der freie Dienstvertrag im Sozialversicherungsrecht: Begriffs- und Abgrenzungsfragen
Nachdem der freie Dienstvertrag bisher nur aus arbeitsrechtlicher Sicht erörtert wurde, ist nunmehr auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieses Beschäftigungsverhältnisses einzugehen.
Wie bereits erwähnt, enthält § 4 Abs 4 ASVG eine Versicherungspflicht für freie Dienstverträge. Davon erfasst sind Personen, die sich „auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten“. Zusätzlich müssen weitere im Gesetz genannte Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden. Es unterliegen daher nicht alle freien Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Unterscheidung getroffen. Dem ASVG unterliegen sie nur, wenn sie eine Vielzahl an Voraussetzungen erfüllen, sie also
aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen,
die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und
über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Die übrigen freien Dienstnehmer fallen hingegen unter das GSVG.
Diese Unterscheidung von zwei Arten von freien Dienstnehmern war das Ergebnis der Kritik an der Novellierung von § 4 Abs 4 und Abs 5 durch...