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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 20

Vorläufige Obsorge-Entscheidung zur Schaffung von Rechtsklarheit und Förderung des Kindeswohls

iFamZ 2020/15

§ 181 Abs 1 ABGB; § 107 Abs 2 AußStrG

(…) 2.3. Der Mutter wurde als vorläufige Maßnahme iSd § 107 Abs 2 AußStrG die Obsorge ganz entzogen, weil nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt dem Kind im Fall seiner Rückkehr in deren Haushalt körperliche und seelische Gewalt drohe. Schon im Rekursverfahren erklärte die Mutter, den vorläufigen Entzug der Obsorge in den Teilbereichen Erziehung und Betreuung sowie im Teilbereich Bestimmung des Aufenthaltsorts in Wien zu akzeptieren. Auch in ihrem Revisionsrekurs wendet sie sich ausschließlich dagegen, dass ihr die Obsorge nicht nur in den genannten Teilbereichen, sondern zur Gänze entzogen wurde. Die von den Vorinstanzen konstatierte Gefährdung durch Misshandlung und Quälen des Kindes sei durch den Betreuungs- und Aufenthaltswechsel weggefallen. Der Entzug der Obsorge in den anderen, von der festgestellten Kindeswohlgefährdung nicht betroffenen Bereichen samt dem Verlust der damit verbundenen Bestimmungs-, Informations- und Kontrollrechte sei daher überschießend.

2.4. Bei der Anordnung von Maßnahmen iSd § 181 Abs 1 ABGB ist zwar der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. § 107 Abs 2 AußStrG (idgF) erlaubt eine vorläufige Obsorgeentscheidung aber nach Maßgabe des Kindeswohls unte...

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