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Teilentzug der Obsorge – Weitergabeverbot personenbezogener Daten gegenüber Dritten
iFamZ 2020/13
§§ 158 Abs 1, 181 ABGB; § 141 AußStrG
Die Obsorge über das nunmehr 13‑jährige Kind steht aufgrund einer Vereinbarung bisher beiden Eltern zu. Am wurde das Kind im Alter von sieben Jahren bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt; dadurch ist es in seiner Lebensführung schwer beeinträchtigt.
Am erhob das Kind durch seinen Verfahrenshelfer eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer der Unfalllenkerin auf Zahlung von Schmerzengeld (750.000 €) und Verunstaltungsentschädigung (50.000 €) sowie auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden.
Es wurde die Freigabe von 48.479,43 € und Auszahlung an die Eltern, weil dieser Betrag den Eltern und nicht dem Kind zustehe, begehrt. Dem Auftrag des Pflegschaftsgerichts, diesen Betrag auf ein gesondertes Konto zu legen, kamen die Eltern nicht nach. Die Eltern, insbesondere der Vater, sind gegenüber Gerichten, Anwälten, Ärzten und Sachverständigen überaus skeptisch eingestellt und bringen diesen Instanzen kein Vertrauen entgegen.
Das Erstgericht entzog den Eltern die Obsorge im Bereich der Durchsetzung der Ansprüche des Kindes aus dem Verkehrsunfall vom und aus allfälligen Behandlungsfehlern im Anschluss daran sowie im Bereich der Verwaltung der dar...