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ASoK 5, Mai 2020, Seite 169

COVID-19: Aktuelle arbeitsrechtliche Fragen zu Bundesheer und Zivildienst

Die Rechtsfolgen des Aufschiebens des Abrüstens und der Aufbietung der Miliz sowie der Verlängerung des Zivildienstes

Christoph Wiesinger

Die COVID-19-Pandemie hat die Bundesregierung dazu veranlasst, den Dienst von Grundwehr- und Zivildienern zu verlängern. Darüber hinaus werden auch Milizsoldaten und ehemalige Zivildiener einberufen. Sie alle können nicht gleichzeitig allfälligen Pflichten aus einem Arbeitsvertrag nachkommen. Dazu gibt es zwar keine neuen gesetzlichen Bestimmungen, diese besondere Fallkonstellation stellt sich dennoch erstmals.

1. Wehrrechtliche und zivildienstrechtliche Grundlagen

1.1. Aufschubpräsenzdienst („kein Abrüsten“)

Der Grundwehrdienst dauert derzeit sechs Monate (§ 20 Satz 4 WehrG). Der Bundesminister für Landesverteidigung (BMLV) kann bei außergewöhnlichen Ereignissen gem § 23a Abs 2 WehrG bis zu einer Gesamtzahl von 5.000 Wehrpflichtigen die Entlassung vorläufig aufschieben. Dies ist für Wehrpflichtige, die zu einem Termin im Oktober 2019 zum Grundwehrdienst einberufen wurden und deren Grundwehrdienst am noch nicht beendet worden war, mittlerweile verordnet worden, und zwar unbefristet. Mit Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung () gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen (§ 23a Abs 2 letzter Satz WehrG). Eine individuelle Verfügung (zB durch Einberufung...

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