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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 19

Große räumliche Entfernung steht gemeinsamer Obsorge grundsätzlich nicht entgegen

iFamZ 2020/11

§ 180 Abs 1 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG

Die Mutter ist Norwegerin, der Vater Österreicher. Die Eltern trennten sich nach einer Bekanntschaft von Februar bis August 2017 noch vor der Geburt der Minderjährigen. Das Kind war aufgrund seiner körperlichen Unreife und seines immer wieder kritischen Zustands bis Ende Juni 2018 gemeinsam mit der Mutter im AKH Wien aufgenommen. Der Vater beantragte bereits drei Tage nach der Geburt des Kindes, ihm die alleinige, hilfsweise die gemeinsame Obsorge mit Hauptaufenthalt bei ihm zu übertragen. Die Mutter lehnte die gemeinsame Obsorge ab.

Das Erstgericht übertrug die Obsorge den Eltern gemeinsam und legte den Hauptaufenthalt beim Vater fest. (...)

Das Rekursgericht wies über Rekurs der Mutter den Antrag des Vaters auf gemeinsame Obsorge ab.

Dem Revisionsrekurs (des Vaters) wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.

(...) 5. Das Rekursgericht hat das Hindernis für eine gemeinsame Obsorge in der zukünftigen räumlichen Entfernung der Eltern gesehen. Wann die Mutter tatsächlich nach Norwegen zurüc...

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