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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 18

Vorschussreduktion wegen Lehrlingsentschädigung

iFamZ 2020/10

§ 7 Abs 1 Z 1 ABGB

Bezieht das Kind für die Monate September und Oktober eine Lehrlingsentschädigung, die im Nachhinein ausgezahlt wird, ist der Unterhaltsvorschuss für die Monate Oktober und November zu reduzieren.

Der Antragsteller hat am eine Lehrstelle im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann angetreten und die Lehre mit wieder beendet. Am erhöhte das Titelgericht den von der Mutter zu leistenden Geldunterhalt für den Zeitraum ab , darunter von bis auf 260 € und ab auf 540 €. Die Festsetzung des Unterhalts für Oktober 2017 mit 260 € wurde mit dem Eigeneinkommen des Antragstellers (Lehrlingsentschädigung) begründet.

Aufgrund dieses Titelbeschlusses erhöhte das Erstgericht am den Unterhaltsvorschuss für Oktober 2017 auf 260 € und für den Zeitraum ab auf monatlich 540 €.

Das Rekursgericht gab dem allein gegen die Erhöhung des Vorschusses für November 2017 gerichteten Rekurs des Bundes nicht Folge.

Der OGH änderte die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin ab, dass auch für November 2017 nur ein Vorschuss von 260 € gewährt wurde.

(…) Bei einer Lehrzeit von zwei Monaten werden zwei Lehrlingsentschädigungen fällig, was auch zu einer Unterhaltsreduktion für zwei Monate führen muss...

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