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IRZ 6, Juni 2022, Seite 283

Entwürfe der allgemeinen Regelungen der Europäischen Nachhaltigkeitsstandards (E-ESRS 1 und 2)

Grundsachverhalte, zentrale Inhalte und Vergleich mit bestehenden/vorgeschlagenen Normen

Stefan Müller und Lina Warnke

Der Sustainability Reporting Board (SRB) der EFRAG hat am einen ersten Satz an Entwürfen der EU Sustainability Reporting Standards (ESRS) mit einer Kommentierungsfrist bis zum vorgelegt. Nach der Verabschiedung der CSR-Richtlinie sollen diese die Grundlage für Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission werden, die nach aktuellem Diskussionsstand ab dem Geschäftsjahr 2024 für alle großen Kapitalgesellschaften anwendungspflichtig werden sollen. Daher bietet das Konsultationsverfahren die letzte direkte Möglichkeit, auf die Ausgestaltung der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht in der EU Einfluss zu nehmen. Von den 13 Entwürfen (E) werden im Folgenden die allgemeinen Grundsätze aus E-ESRS 1 und allgemeine Offenlegungsanforderungen für Strategie, Unternehmensführung und Wesentlichkeitsbewertung aus E-ESRS 2 darstellend kommentiert und mit den bereits vorliegenden bzw. parallel entwickelten Normen verglichen. Dabei zeigen sich zentrale Unterschiede zwischen den E-ESRS und den knapp einen Monat früher veröffentlichten E-IFRS S 1 insbesondere bezüglich der primären Adressaten und der Auslegung der Wesentlichkeit bei der Bestimmung von zu berichtenden Aspekten.

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