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Kein Anspruch des Vaters auf Informationen über den Studienerfolg
iFamZ 2020/8
§ 231 ABGB; Art XLII EGZPO; § 78 Abs 2 AußStrG
Auch gegenüber volljährigen Kindern besteht bei der Abwehr von Unterhaltsansprüchen kein Auskunftsanspruch, so wie er im streitigen Verfahren mit Stufenklage durchgesetzt werden könnte.
Der Antragsteller J ist der Vater der volljährigen Antragsgegnerin M Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ist er zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 780 € verpflichtet.
Der Antragsteller begehrt
1. festzustellen, dass durch die von ihm im Zeitraum Dezember 2017 bis einschließlich April 2019 geleisteten Zahlungen für Unterhalt an die Antragsgegnerin eine Überzahlung des Unterhalts im Umfang von 780 € gegenüber der Unterhaltsverpflichtung für die Zeiträume Jänner 2018 bis einschließlich Mai 2019 erfolgt ist und diese Überzahlung für Juni 2019 anzurechnen sei, sowie
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft über ihre Einkünfte ab einschließlich Juli 2016 bis laufend zu erteilen; weiters Auskunft über Tätigkeiten oder Umstände, die sie an der Erzielung von Einkünften hindern, zu erteilen, insbesondere über einen allfälligen Schul- und Studienverlauf unter Angabe der besuchten Schulen und Universitäten, und die Bestätigungen über den Besuch der Sch...