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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 16

Nachreifung der Persönlichkeit und Stabilisierung des Gesundheitszustandes

iFamZ 2020/7

§ 231 ABGB

Das Erstgericht wies das Begehren des Antragstellers, Vater des 1996 geborenen Antragsgegners, auf Unterhaltsenthebung insoweit ab, als es die bisher mit 450 € monatlich festgesetzte monatliche Unterhaltsleistung für den Zeitraum von bis mit 375 € festsetzte und den Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht nur für den Zeitraum bis enthob. Das Mehrbegehren auf Unterhaltsenthebung wies es für den Zeitraum ab zur Gänze, für den Zeitraum bis mit einem Betrag von 375 € ab.

Es stellte fest, dass der Antragsgegner in einer eigenen Wohnung lebt, aber weiterhin durch die Mutter betreut wird. Nach Beendigung der Schule besuchte er diverse Praktika und versuchte, die Externisten-Matura zu absolvieren, brach diese aber immer wieder ab. Seit 2017 besucht er eine HTL, die er bislang zielstrebig absolviert. Es besteht bei ihm insbesondere ein Asperger-Autismus. Dass der Antragsgegner immer wieder seine Schulausbildung aufgab, war in der Vergangenheit daran gelegen, dass im Rahmen noch ausgeprägterer Zeichen des Asperger-Autismus vermehrte regressive Konfliktverarbeitungsmechanismen bestanden. Ihm war es nicht möglich, die Schulausbildung schon früher erfolgrei...

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