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Die neue Lageberichterstattung nach
Würdigung des E-DRÄS 5 mit Blick auf die europäischen Nachbarn
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) werden kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d HGB verpflichtet, die „wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess” im Lagebericht zu beschreiben (§ 289 Abs. 5 HGB). § 289 Abs. 5 HGB ist bereits für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, verpflichtend anzuwenden und wird deshalb für die kommenden Abschlüsse im Fokus der Unternehmen, Wirtschaftsprüfer und des Enforcements stehen. Allerdings geben weder Gesetz noch Gesetzesbegründung konkretisierende Hinweise zur inhaltlichen Gestaltung und zum Umfang der erforderlichen Berichterstattung. Für die praktische Ausgestaltung bietet der DRSC mit seinem noch im Entwurf befindlichen E-DRÄS 5 die erforderliche Hilfestellung. Praxisbeispiele zur Berichterstattung unterschiedlicher Unternehmensgrößen aus dem niederländischen Nachbarstaat, wo eine gesetzliche Normierung entsprechender Vorgaben schon früher erfolgte als in Deutschland, zeigen eine konkrete Umsetzungsmöglichkeit.
1. Einleitung
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) werden kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflic...