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Künstliche Befruchtung ist keine außergewöhnliche Belastung bei Alleinstehenden?
Das BFG hatte zu beurteilen, ob die Kosten für eine in Österreich nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes nicht zulässige In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
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; , RV/7103461/2024; Revision jeweils zu gelassen; VfGH-Beschwerde zur Zahl E 317-318/2025 anhängig. |
1. Der Fall
Der in den Streitjahren alleinstehenden Beschwerdeführerin sind Kosten für Kinderwunschbehandlungen in Höhe von ca 14.000 Euro für 2021 und ca 25.000 Euro für 2022 erwachsen. Diese Kosten standen im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen deutscher und zypriotischer Kliniken, französischer Apotheken und dänischer Dienstleister.
Die Beschwerdeführerin beantragte, diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Die Aufforderung des Finanzamtes (unter Hinweis auf § 2 Abs 1 Fortpflanzungsmedizingesetz), einen Nachweis einer Lebenspartnerschaft zu erbringen, erachtete die Beschwerdeführerin als nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre Privatsphäre. Aufgrund diagnostizierter Hormonstörungen und wegen des Alters der Beschwerdeführerin sei die Behandlung nicht weiter aufschiebbar gewesen, bis wieder ein geeigneter, verlässlicher Partner mit Kinderwunsch gefunden worde...