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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 6

Dreifacher Einheitssatz für Entschädigung des Erwachsenenvertreters

iFamZ 2020/3

§ 167 Abs 2 AußStrG; Art 7 B-VG

Die Antragstellerin behauptet die Unsachlichkeit der Heranziehung des dreifachen Einheitswertes gemäß § 167 Abs 2 AußStrG als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Nach der Rechtsauffassung der Antragstellerin sei es nicht begründbar, dass bei unbeweglichem Vermögen auf den dreifachen Einheitswert, bei beweglichem Vermögen jedoch auf den Verkehrswert abgestellt werde. Der VfGH hat den Antrag wegen unzureichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 19.903/2014 hinsichtlich § 167 Abs 2 AußStrG, VfSlg 18.838/2009 hinsichtlich § 276 ABGB idF BGBl I 92/2006) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: § 167 Abs 2 AußStrG verstößt – auch hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters – nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl VfSlg 19.903/2014). Aufgrund der notorisch hohen Verfahrenszahlen sind bei der Beurteilung insb auch verfahrensökonomische Überlegungen mit in Betracht zu ziehen. Durch das Abstellen auf den dreifachen Einheitssatz wird die regelmäßig kostenintensive gerichtlich...

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