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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 6

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Unterhaltsexistenzminimum

iFamZ 2020/2

§§ 291b, 292a und 292b EO; Art 7 B-VG; Art 3 EMRK

Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit der § 291b, 292a und 292b EO wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG und Art 2 StGG sowie gegen das „Recht auf ein menschenwürdiges Dasein“ nach Art 3 EMRK.

Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Gegen die angefochtenen Bestimmungen der § 291b, 292a und 292b EO bestehen aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal es nach Auffassung des VfGH sachlich gerechtfertigt ist, Unterhaltsgläubiger im Fall der Exekution des Unterhaltsschuldners besonders zu schützen. Es ist dem Gesetzgeber aus Sicht des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er zur Erreichung dieses Ziels die Möglichkeit der Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages unter den Bedingungen der § 291b und 292b EO vorsieht. Soweit der Antragsteller im Übrigen einen Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen Art 3 EMRK behauptet, genügt der Hinweis, dass die Regelungen in den § 291b, 292a und 292b EO das durch Art 3 EMRK geschützte Recht, keiner unmenschlichen ...

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