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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 1

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz – Eine erste Zwischenbilanz

Martin Schauer

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Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz hat das – zuvor als Sachwalterrecht bezeichnete – Rechtsgebiet zwar nicht in disruptiver Weise, aber doch tiefgreifend verändert. Seine Fundamentalwertung ist der noch stärkere Schutz der Selbstbestimmung der betroffenen Person (die neutrale Bezeichnung „Erwachsener“, die das Gesetz vielfach verwendet, erscheint wegen ihrer inhaltlichen Neutralität nicht immer passend). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidungs-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit niemals mit konstitutiver Wirkung durch eine Form der gesetzlichen Vertretung beschränkt oder ausgeschlossen wird, sodass die betroffene Person nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten stets rechtswirksam handeln kann. Mit der gewählten Erwachsenenvertretung wurde ein gänzlich neues Rechtsinstitut geschaffen; die gesetzliche Erwachsenenvertretung wurde gegenüber der früheren Vertretung durch die nächsten Angehörigen ganz erheblich erweitert und erstreckt sich nunmehr auf nahezu alle Rechtshandlungen, die der Vertretung zugänglich sind. Durch diese und andere Maßnahmen sollte die gerichtliche Erwachsenenvertretung – gegenüber der früheren Sachwalterschaft – noch stärker zurückgedrängt werden. Andere...

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