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ASoK 9, September 2020, Seite 358

Inanspruchnahme eines Austrittsgrundes wegen Gesundheitsbeeinträchtigung und Vertretungsmöglichkeit

1. Dem Begehren des Arbeitnehmers auf Abfertigung steht nicht entgegen, wenn er nicht formell seinen Austritt erklärt, sondern kündigt, wenn aus dem Inhalt der das Arbeitsverhältnis auflösenden Erklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt.

2. Das Dienstverhältnis des Hausbesorgers kann von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden (§ 19 Abs 1 Hausbesorgergesetz), § 21 Hausbesorgergesetz enthält eine nur demonstrative Aufzählung von Austrittsgründen (arg: „insbesondere“). Auch wenn im Hausbesorgergesetz eine S. 359 § 26 Z 1 AngG entsprechende Regelung fehlt, wird, wenn der Arbeitnehmer unfähig wird, seine Arbeit zu leisten, oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann, in der Regel eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und damit ein Grund für einen berechtigten Austritt anzunehmen sein.

3. Nach § 17 Abs 1 Hausbesorgergesetz hat der Hausbesorger, wenn er verhindert ist, seinen Obliegenheiten nachzukommen, auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Dies gilt so lange nicht, als der Hausbesorger infolge einer plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen vermag. Für die Fälle der Dienstve...

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