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Vertragszusammenfassung nach
Der Fall – die Lösung
1. Der Fall
Ausgegangen wird von zwei Parteien, welche zusammen eine Ölleitung verlegen und betreiben, die insgesamt zwei Leitungsstränge aufweist. Die Kooperationspartner sind keine nahestehenden Personen i.S.v. IAS 24. Verzichtet wird aus Kostengründen auf die Errichtung eines gemeinschaftlichen Rechtsträgers, der Eigentümer der gemeinsamen Ölleitung ist. Stattdessen entscheiden sich die Partner dazu, jeweils direkt einen Anteil an dem gemeinsamen Vermögenswert zu halten. Vertraglich vereinbart wird, dass jeder der beiden Partner 50% der Kapazität beider Leitungsstränge selbst nutzen oder dem jeweils anderen Partner respektive Dritten ein Recht zur Ölbeförderung einräumen darf. Einer der beiden Leitungsstränge wird von den Kooperationspartnern selbst zur Beförderung von Öl verwendet. Für die Nutzung des anderen Leitungsstrangs findet sich eine dritte Partei. Da beide Kooperationspartner jeweils 50% der Kapazität der Leitungsstränge frei nutzen respektive vermieten dürfen, kommen sie darin überein, dass jeder von ihnen einen separaten Vertrag mit der dritten Partei über die Nutzung des zweiten Leitungsstrangs abschließt, um so individuell den Preis und die Laufzeit der Nutzungsüber...