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ASoK 9, September 2020, Seite 357

Staatenimmunität und Arbeitnehmerklagen

1. Es ist bei Prüfung der Immunität auch maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht hoheitlich sind. Entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit sowie ihr – bestehender oder nicht bestehender – funktionaler Zusammenhang mit den diplomatischen oder konsularischen Aufgaben des betreffenden Staats. Der Empfangsstaat darf nach Art 38 Abs 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen durch Ausübung seiner Hoheitsgewalt die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindern.

2. Diplomatische Missionen dürfen auch konsularische Aufgaben wahrnehmen (Art 3 Abs 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen). Konsularische Aufgaben bestehen nach Art 5 lit b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen unter anderem darin, die Entwicklung kommerzieller und wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern, sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen und wirtschaftlichen Leben des Empfangsstaates zu unterrichten, an die Regierung des Entsendestaates darüber zu berichten und interessierten P...

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