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VwGH 10.11.1987, 86/14/0201

VwGH 10.11.1987, 86/14/0201

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §18 Abs2 Z4;
EStG 1972 §18 Abs2 Z5 idF 1982/111 1982/570;
EStG 1972 §18 Abs2 Z5a;
EStG 1972 §57 Abs2;
RS 1
Für die Gewährung des Erhöhungsbetrages für Sonderausgaben ist nicht die tatsächliche Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages auf der Lohnsteuerkarte, sondern das Bestehen des Anspruches von Bedeutung (Hinweis auf E , 2369/80).
Normen
EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §25 Abs1;
RS 2
Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Entscheidend für das Zufließen von Einnahmen ist die objektive Verfügungsmöglichkeit. Diese ist bei Anweisung von Arbeitslohn mit der Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers gegeben, auch wenn Einnahmen gegen den Willen des Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden. Die Kenntnis vom Geldeingang ist unmaßgeblich.
Normen
EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §25 Abs1;
RS 3
Kann über Arbeitslohn verfügt werden, kommt dem Moment seiner Fälligkeit keine Bedeutung zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140201.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-62801