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VwGH 16.12.1986, 86/14/0081

VwGH 16.12.1986, 86/14/0081

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Auf Grund eines gerichtlichen Meistbotverteilungsbeschlusses, auf Grund der mit ihm bei Kreditunternehmungen bereitgestellten Mittel und seiner mit der Rechtskraft des Beschlusses wirksam werdenden Auszahlungsanordnung ist die Verwirklichung des Anspruches auf zu verteilende Zinsen derart nahegerückt und so gesichert, daß der Anspruch bereits mit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses, der zwingend die Überweisung durch die Kreditunternehmungen zu folgen hatte, dem tatsächlichen Eingan (Zufließen) der Zinsen gleichzustellen ist.
Norm
RS 2
Devisenrechtliche Beschränkungen beeinträchtigen den Zufluß von Einnahmen iS des § 19 Abs 1 EStG 1972 grundsätzlich nicht (Hinweis E , 920/55, VwSlg 1667 F/1957).
Norm
RS 3
Ein Zufließen iS des § 19 Abs 1 EStG tritt nicht nur ein, wenn Geld oder geldwertes Gut (zB eine Gutschrift) wirtschaftlich eine Vermehrung des Vermögens der Steuerpflichtigen darstellt, sondern auch dann, wenn die Verwirklichung eines Anspruches derart nahegerückt und so gesichert ist, daß er wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung, auf die der Anspruch gerichtet ist, gleichzustellen ist (Hinweis E , 2090/78 und E , 377/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140081.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62736