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SWK 34, 5. Dezember 2012, Seite 1469

Zuflusszeitpunkt von Auftraggeberhaftungsbeträgen

Finanzverwaltung trifft dogmatisch fragwürdige und praxisferne Lösung

Peter Pülzl

In der Ergebnisunterlage Einkommensteuer des Salzburger Steuerdialogs 2012 wird unter anderem die ertragsteuerliche Behandlung der Haftungsbeträge gemäß § 82a EStG und §§ 67a ff. ASVG bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern einer Erörterung unterzogen. Das Ergebnis ist dogmatisch wie praktisch unbefriedigend.

1. Typisierter Sachverhalt samt Anmerkungen

Ein Einzelunternehmer wird von anderen Unternehmern mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt (umsatzsteuerrechtliches Reverse Charge). Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG (= Einnahmen-Ausgaben-Rechner).

Anmerkung: Zur Reverse-Charge-Regelung bei Bauleistungen in der Umsatzsteuer siehe § 19 Abs. 1a UStG und ausführlich dazu Bodner/Pilgermair/Pülzl, Reverse Charge und Auftraggeberhaftung in der Bauwirtschaft [SWK-Spezial, Februar 2012] 12 ff.).

Der Auftraggeber befreit sich von seiner Haftung gemäß § 67a ASVG und § 82a EStG, indem er 25 % des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum für Auftraggeberhaftung der Gebietskrankenkassen (DLZ) überweist (20 % für Sozialversicherung, 5 % für Lohnsteuer).

Anmerkung: Ausführlich zu den gesetzlichen Vorgaben und zum praktischen Ablauf Bodner/Pilgermair/Pülzl, Reverse Charge, 42 ff. und 71 ff.

Zahlt der Auftragnehmer die von ihm geschuldeten Sozialversicherungsbeiträ...

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