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ASoK 9, September 2020, Seite 356

Neue EU-Richtlinie zur Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor

RL (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 7 .2020 zur Festlegung besonderen Regeln iZm der RL 96/71/EG und der RL 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der RL 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der VO (EU) Nr 1024/2012.

In der angeführten RL, die die Entsende-RL ergänzt und bis umzusetzen ist, wird definiert, in welchen Fällen bei Kraftfahrern im Straßenverkehr im Hinblick auf die notwendige hinreichende Verbindung zum jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat von einer Entsendung auszugehen und in welchen Fällen dies nicht der Fall ist.

Klargestellt wird einerseits, dass keine Entsendung vorliegt, wenn der Kraftfahrer das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates im Transit durchfährt, in diesem Mitgliedstaat also keine Güter zu- bzw entlädt oder Fahrgäste aufnimmt oder absetzt. Andererseits stellt der grenzüberschreitende Einsatz von Fahrern im Rahmen von Kabotagebeförderungen (Erbringung von innerstaatlichen Transportleistungen durch ein ausländisches Unternehmen) Entsendungen dar.

Bilaterale Güterbeförderungen, darunter versteht man das Verbringen von Gütern vom Niederlassungsmitgliedstaat des Transportunternehmens in einen anderen Mitgliedstaat, stellen keine Entsendungen dar. Ab fallen solche bilaterale Güterbeförderungen auch dann nicht unter den Entsendebegriff, wenn der Kraftfahrer zusätzlich in den Mitgliedstaaten, die er durchfährt, eine Be- und/oder Entladetätigkeit vornimmt, sofern es sich dabei um keine Kabotage (Be- und Entladen von Gütern im selben Mitgliedstaat) handelt. Falls er während einer bilateralen Fahrt keine zusätzlichen Tätigkeiten erbringt, kann die Ausnahme auch dann in Anspruch genommen werden, wenn auf dem Rückweg ins Heimatland höchstens zwei Be- und/oder Entladungen (wiederum sofern es sich um keine Kabotagen handelt) durchgeführt werden.

Bei Kraftfahrern, die im Personenverkehr eingesetzt sind, ist dann keine Entsendung gegeben, wenn Fahrgäste in einem anderen Mitgliedstaat (außerhalb des Niederlassungsstaates des Verkehrsunternehmens) lediglich abgesetzt oder aufgenommen oder in einen anderen Mitgliedstaat örtliche Ausflüge durchgeführt werden, bei denen die Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat aufgenommen und wieder abgesetzt werden.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky

Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.

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