Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, März 2009, Seite 111

Für eine Anordnung des Verlassenschaftsgerichts an die Bank, die einen Tag nach dem Tod der Erblasserin eingegangene Rentenzahlung zurückzuüberweisen, besteht keine Rechtsgrundlage

iFamZ 2009/88

§ 153 AußStrG

Auf das Konto der am verstorbenen Erblasserin ging einen Tag später eine Rentenzahlung ein. Das Konto hatte am Todestag einen Sollstand von 3,85 Euro, am nach verschiedenen Buchungen ein Kontoguthaben von 13,98 Euro. Gem § 153 AußStrG sprach das Erstgericht aus, dass die Abhandlung unterbleibe, da die Aktiven des Nachlasses 4.000 Euro nicht übersteigen, und wies die kontoführende Bank an, die nicht nachlasszugehörige Rente von 155,16 Euro an die Auszahlerin zurückzuüberweisen. Dem Rekurs der Bank gegen diese Anordnung gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da Rsp des OGH zu diesen in der Praxis häufig auftretenden Fällen fehle.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Bank Folge. Ab dem Todeszeitpunkt ist Kontoinhaber der ruhende Nachlass. Die erst einen Tag später eingegangene Zahlung ist für einen Zeitraum nach dem Tod gewidmet. Das Verlassenschaftsgericht ist nicht berechtigt, einen Ausgleich zwischen den Beteiligten vorzunehmen und die Begleichung entstandener Forderungen anzuordnen. Für eine derartige Befugnis des Verlassenschaftsgerichts fehlt es im Gesetz an jeglicher Grundlage. Die Frage, welche Rückf...

Daten werden geladen...