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Schutz vor Gewalt in der Familie: Zum Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“
iFamZ 2009/87
LGZ Wien , 43 R 669/08p
Ein räumliches Naheverhältnis, das Gewalt ermöglicht, liegt auch dann vor, wenn ein naher Angehöriger bloß zeitweise im Familienverband wohnt.
Die Schwiegermutter der gefährdeten Partei hält sich – selbst in einer anderen Stadt wohnhaft – immer wieder für einige Tage in der Wohnung ihres Schwiegersohnes und ihrer Tochter auf, um Letztere bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit dem Schwiegersohn soll sie gegen diesen tätlich geworden sein. Dieser beantragte die Erlassung einer EV gem § 382b Abs 1 und 2 EO.
Der Anwendungsbereich des § 382b EO ist erfüllt, da das räumliche Naheverhältnis, das Gewalt ermöglicht, auch dann vorliegt, wenn ein naher Angehöriger – hier die Schwiegermutter der gefährdeten Partei – zeitweise im Familienverband wohnt, um bei der Kinderbetreuung zu helfen. Solche Kontakte gehen über bloße Besuche hinaus und können unter den Begriff „häusliche Gemeinschaft“ subsumiert werden, wenn man diesen weit auslegt. Dies ist angesichts der Intention der Novelle des Gewaltschutzgesetzes, die Anwendbarkeit desselben auszuweiten, legitim.