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iFamZ 2, März 2009, Seite 107

Zahlungen mit Unterhaltscharakter können nicht im Aufteilungsverfahren mit einer Ausgleichszahlung aufgerechnet werden

iFamZ 2009/83

§ 94 Abs 1 EheG

Nach stRsp findet im außerstreitigen Verfahren keine Aufrechung einer – zwischen Ehegatten – auf den streitigen Rechtsweg gehörenden Unterhaltsforderung mit einer Ausgleichszahlung statt ( 9 ObS 15/90, EvBl 1991/3 mwN; , 3 Ob 42/98t; , 1 Ob 119/07t; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 94 EheG Rz 7; aM Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum EheG, § 94 Rz 14). Es werden nur jene Ansprüche in das außerstreitige Verfahren verwiesen, die der nachehelichen Aufteilung unterliegende Vermögensmassen betreffen. Nicht zum Gebrauchsvermögen gehören regelmäßige Ausgaben, die die täglichen Lebensbedürfnisse sichern sollen, also jene Auslagen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind (Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 81 EheG Rz 5); diese sind im (streitigen) Unterhaltsprozess zu relevieren. Stellen die vom Antragsgegner geleisteten Kreditrückzahlungen, Betriebskosten und öffentliche Abgaben in Wahrheit Auslagen dar, die dem Unterhalt zuzuordnen sind, unterliegen sie nicht dem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG und können zu keiner Ausgleichszahlung führen. Die zur Instandsetzung der früheren Ehewohnung während der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgenommenen Kredite unterliegen grundsätzli...

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