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Keine Warnpflicht des SV in vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren
iFamZ 2009/62
§ 25 Abs 1a GebAG, §§ 16, 31 AußStrG
LG Salzburg , 21 R 504/08a
Der Sachverständige begehrte insgesamt eine Gebühr von 2.688,74 Euro. Die Parteien des Pflegschaftsverfahrens erhoben keinen Einwand gegen die Höhe der Gebühren. Einzig der Revisor sprach sich gegen die begehrten Gebühren, soweit sie den Betrag von 2.000 Euro übersteigen, aus, da der Sachverständige der Warnpflicht gem § 25 Abs 1a GebAG nicht nachgekommen sei. Der Rekurs des Revisors blieb erfolglos.
Zur Warnpflicht nach der alten Gesetzeslage wurde ausgesprochen, dass Zweck der Warnpflicht die Gewährleistung der Abschätzbarkeit der durch den Sachverständigenbeweis verursachten, meist erheblichen Kosten ist. Sachverständigengebühren in unerwarteter Höhe sollen vermieden werden. Die Erfüllung der Warnpflicht verschafft den Parteien die erforderliche Information, um allenfalls aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen auf den Sachverständigenbeweis zu verzichten. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn eine Inventarisierung des Nachlasses wegen der Minderjährigkeit der gesetzlichen Erbin gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist und somit die der Inventarisierung dienende Schätzung nicht der Parteiendisposition unterliegt (LGZ Wien , 45 R 594/06w, EFSlg 115.614)...